Steuern & Anmeldepflichten bei Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern

Das Wichtigste zuerst

Privat betriebene PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung (mit oder ohne Batterie und Ladestation), die ab dem 01.01.2023 auf/an Wohnhäusern installiert wurden, sind weder meldepflichtig beim Finanzamt, noch fallen 19% Umsatzsteuer auf den Anlagenkaufpreis oder gar Einkommensteuer auf Gewinne aus dem Anlagenbetrieb an. Weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen müssen für eine solche Anlage erstellt und abgegeben werden. Ausnahme: Wenn der Anlagenbetreiber beruflich selbständiger, umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, muss dieser regelmäßig sowohl Umsatzsteuererklärungen als auch Gewinnermittlungen zu seiner PV-Anlage beim Finanzamt einreichen.

Die Anlagemeldung beim Netzbetreiber (durch den Elektroinstallationsbetrieb) und im Marktstammdatenregister (durch den Anlagenbetreiber) muss losgelöst von der steuerlichen Situation immer erfolgen.

Die nachfolgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammen getragen. Eine Haftung für den Inhalt übernehmen wir nicht. Bitte wende Dich bei Steuerfragen an einen Steuerberater oder Dein Finanzamt, weil es gesetzlich nur diesen Personen/Institutionen erlaubt ist, steuerlich zu beraten.

Die Fachzeitschrift pv magazine veröffentlichte am 06.10.2023 ein Interview mit dem auf PV-Anlagen spezialisierten Steuerberater Thomas Seltmann, der in verständlichen Worten zusammen fasst, wie es sich steuerlich mit PV-Anlagen verhält. Das Interview findest Du hier.

Häufige Fragen zur Steueränderung ab 01.01.2023 beantwortet das Bundesministerium der Finanzen hier.

Im Folgenden findest Du detaillierte und weitere Informationen – auch zum Thema Anlagenmeldungen

Kurzüberblick

Du möchtest eine Solaranlage kaufen oder mieten und stehst nun vor der Frage, welche steuerlichen Konsequenzen diese Entscheidung mit sich bringt? Dazu hilft es, sich zunächst einen Überblick über die drei verschiedenen Steuerarten verschaffen, die mit dem Betrieb einer Solaranlage einhergehen. An diesen grundlegenden Regelungen zur Versteuerung von PV-Anlagen hat sich auch mit dem ab 2023 geltenden Jahressteuergesetz nichts geändert.

  • Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich oft auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet)
  • Die Einkommensteuer
  • Die Gewerbesteuer (auf die wir in diesem Artikel nicht weiter eingehen, da sie für Betreiber von PV-Anlagen auf dem eigenen Einfamilienhaus in der Regel nicht fällig wird)

Das klingt nun vielleicht nach viel Steuerrecht und Papierkram. Tatsächlich hält sich der Aufwand aber in Grenzen und Du kannst sogar eine Reihe steuerlicher Vorteile aus deiner Solarenergie ziehen. Wir gehen in diesem Artikel genauer auf Umsatz- und Einkommensteuer ein und erklären Dir, welche steuerlichen Unterschiede du bei dem Mietmodell von PV-Anlagen beachten musst (Mietmodelle können wir aufgrund der Unwirtschaftlichkeit für Kunden auf keine Fall empfehlen, siehe auch Ratgebereintrag hierzu).

Darüber hinaus gehen wir auch auf die positiven Änderungen und Neuerungen ein, die dein Solarprojekt dank des neuen Jahressteuergesetzes 2023 noch attraktiver machen.

Neue PV-Anlage bis und über 30 kWp Leistung ab 01.01.2023

Wie bereits angedeutet ergeben sich seit dem 01.01.2023 steuerliche Änderungen, die sich positiv auf pauschal alle Solaranlagen bis zu einer Größe von 30 kWp auswirken (Vereinfachungsregel), aber auch größere PV-Anlagen, sofern sie auf oder an oder in der Nähe eines Wohnhauses errichtet werden (z.B. Mehrfamilienhäuser). Denn seit dem 01.01.2023 wird der Kauf und Betrieb einer Solaranlage für dich noch einfacher und attraktiver. Denn durch den Beschluss des Jahressteuergesetzes vom 16. Dezember 2022 wird die Steuer-Bürokratie rund um privat genutzte Photovoltaikanlagen deutlich reduziert. Wir fassen dir die Änderungen im Jahressteuergesetz an dieser Stelle ganz kurz zusammen.

  • Seit dem 1.1.23 gilt für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp und PV-Batteriespeichern 0 Prozent Umsatzsteuer (MwSt.).
  • Auch PV-Anlagen >30 kWp sind mit 0% Umsatzsteuer zu versehen, sofern diese an oder auf oder in der Nähe einer Wohnimmobilie installiert werden
  • Darüber hinaus entfällt dadurch auch die sogenannte 10-kWp-Grenze in der Besteuerung von PV-Anlagen.
  • Stattdessen werden Anlagen bis 30 kWp vollständig von der Einkommenssteuer befreit.

Übrigens: Wir sind keine Steuer-, sondern Solarexperten und können daher keine Gewähr für die hier gemachten Angaben übernehmen. Wende Dich bitte vor dem Kauf einer PV-Anlage an einen Steuerberater und lass Dir insbesondere erklären, wie die steuerliche Lage für deine individuelle Lebenssituation aussieht.

Betreibst Du eine eigene PV-Anlage auf Deinem Dach, bist Du unternehmerisch tätig. Denn Du verkaufst einen Teil deines erzeugten Solarstroms gegen den Erhalt der EEG-Einspeisevergütung (oder bei Solar Cloud eine Freistrommenge als Gegenleistung). Als Unternehmer bist Du daher dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Diese erfolgt als elektronische Übermittlung im Elster-Portal der Finanzverwaltung. Seit 2019 ist die Frist zur Abgabe dieser Steuererklärung der 31. Juli des Folgejahres, sofern kein Steuerberater Deine Erklärung erstellt.

Die Gründe dafür, dass Du Deine PV-Anlage in der Steuererklärung berücksichtigen musst, sind also recht simpel: Wenn Du eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge betreibst und den Strom mit Gewinn verkaufst, bist Du Unternehmer und damit steuerpflichtig. Auf den verkauften Strom fällt somit Umsatzsteuer an. Dieser muss daher in der Steuererklärung angegeben werden.

Die gute Nachricht: Im Rahmen des neuen Jahressteuergesetzes bist du mit einer PV-Anlage bis <30 kWp ab dem 1.1. 2023 sowohl von der Einkommens- als auch von der Umsatzsteuer befreit. 

Grundlegend unterliegen die erwirtschafteten Umsätze aus der Photovoltaikanlage der Umsatzsteuerregelung. Das bedeutet in der Regel, dass 19 Prozent Umsatzsteuer aller Erträge aus Deiner Solaranlage ans zuständige Finanzamt abgeführt werden müssen. Die Erträge beinhalten theoretisch sowohl die Vergütung nach dem EEG als auch Deinen selbst verbrauchten Solarstrom.

Durch das beschlossene Jahressteuergesetzes gelten seit dem 1.1.2023 null Prozent Umsatzsteuer auf die Einfuhr, Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, die auf, am oder in der Nähe von Wohnimmobilien errichtet werden, auch auf die Anschaffung und Installation von PV-Stromspeichern. Die Anwendung des Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersatzes – ob 0 oder 19 Prozent – ist dabei abhängig vom Datum der letzten vertraglichen Leistungspflicht. Das ist in der Regel die Inbetriebnahme Deiner Solaranlage.

Grundsätzlich stehen Dir trotz dieser Änderung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die umsatzsteuerliche Behandlung Deiner Photovoltaikanlage zu regeln: Die Regelbesteuerung und die Kleinunternehmerregelung.

Sofern Du mehr als 10 Prozent des Stroms aus Deiner Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz einspeist (bzw. in Deine Solar Cloud), gehst Du einer „unternehmerischen Tätigkeit“ nach. Grund ist, dass Du für den eingespeisten Strom eine Vergütung von deinem örtlichen Netzbetreiber erhältst (oder eine Freistrommenge eines Solar Cloud-Anbieters als Tauschgeschäft). Dies verpflichtet Dich, den Betrieb Deiner PV-Anlage beim Finanzamt anzumelden.

  • Dazu genügt, je nach für Dich zuständigem Finanzamt, ein Anruf, eine Meldung online oder ein Besuch vor Ort.
  • Daraufhin schickt Dir das Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, indem Du Angaben zu Deiner unternehmerischen Tätigkeit machst und beispielsweise zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung Deiner Umsätze wählen kannst.
  • Daneben erhältst Du das „Zusatzblatt Photovoltaik“, das Fragen zum Betreiber der Anlage, zu deren Standort, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und mehr stellt.

Wählst Du die Regelbesteuerung, erhältst du anschließend noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer per Post und damit ist der Prozess der Anmeldung für Zwecke der Umsatzsteuer auch schon erledigt.

Liegt das Inbetriebnahmedatum Deiner PV-Anlage im Jahr 2023 oder später, sodass Du von der Umsatzsteuer befreit bist, raten wir dir, die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Denn durch die Steuerbefreiung bietet die Regelbesteuerung in Zukunft keine Vorteile mehr. Doch dazu später mehr.

Musst Du für Deine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?

In der Regel ist dies bei privaten PV-Anlagen nicht erforderlich. In einzelnen Fällen kann jedoch die Pflicht zur Anmeldung Deiner PV-Anlage als Gewerbe bestehen. Das hat steuerrechtlich erstmal nichts mit der Umsatzsteuer, sondern mit der Gewerbesteuer zu tun und passiert deshalb auch nicht beim Finanz- sondern deinem örtlichen Gewerbeamt (bspw. dem Ordnungsamt).

Wir sagen bewusst, dass die Pflicht bestehen „kann“, weil es hier auf Deine individuellen Voraussetzungen ankommt. Beispielsweise sind PV-Anlagen unter 30 m² bzw. 5 kWp in der Regel von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung befreit. Um sicherzugehen, empfehlen wir Dir jedoch in jedem Fall, bei deinem Gewerbeamt nachzufragen.

Wichtig: Selbst wenn Dein Gewerbeamt eine Anmeldung für notwendig hält, wirst du als Betreiber einer Solaranlage auf einem Einfamilienhaus keine Gewerbesteuer zahlen müssen, da diese erst bei einem Gewinn über 24.500 Euro pro Jahr anfällt.

Fazit

  • Wer eine Solaranlage betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, wird grundsätzlich als unternehmerisch tätig eingestuft. Das bedeutet, dass die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich beim Finanzamt anzumelden ist.
  • Bei dieser Anmeldung kannst Du zwischen Regelbesteuerung – bedeutet unter anderem administrativen Aufwand, aber erlaubt auch die Rückerstattung der Umsatzsteuer auf den Kauf der Anlage – und Kleinunternehmerregelung – verbietet die Rückerstattung der Steuer auf den Kauf, entbindet dafür aber auch von der Erstellung jeglicher Umsatzsteuererklärungen und von der Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Eigenverbrauch – wählen.
  • Mit dem neuen Jahressteuergesetz, das ab dem 01.01.2023 gilt, sind Solaranlagen bis 30 kWp grundsätzlich von der Umsatz- und Einkommenssteuer und PV-Anlagen ab 30 kWp von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie auf, an oder in der Nähe einer Wohnimmobilie installiert werden
  • Durch die ab 2023 geltende Umsatz- und Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp empfehlen wir Dir die Wahl der Kleinunternehmerregelung. Diese bietet dir mehr Vorteile als die Regelbesteuerung.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Wie zuvor bereits im „Kurzüberblick“ angeschnitten kannst Du bei Anmeldung Deiner Solaranlage beim Finanzamt, die Du am besten vor dem Anlagenbau vornimmst, zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen. Der große Vorteil bei der Kleinunternehmerregelung: Du hast keine Last mit Rückerstattungen und Nachzahlungen an das Finanzamt.

Dank des neuen Jahressteuergesetzes entfällt ab 2023 pauschal die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) für Solaranlagen bis 30 Kilowattpeak Leistung und für Anlagen über 30 kWp, sofern sie auf, an oder in der Nähe einer Wohnimmobilie installiert werden. Für den Fall, dass Deine Solaranlage nicht unter die Steuerbefreiung fällt, skizzieren wir Dir im Folgenden die Rahmenbedingungen beider Besteuerungsarten – die Regelbesteuerung sowie die Kleinunternehmerregelung gemäß Umsatzsteuergesetz.

Regelbesteuerung

Das Betreiben Deiner Solaranlage verursacht sowohl Kosten als auch Einnahmen, und bei der Regelbesteuerung ist das Finanzamt steuerlich an beidem beteiligt. Denn Kosten des Betriebs der PV-Anlage – also der Kaufpreis der Anlage selbst, die Installation, Wartungen, Versicherungen etc. – werden Dir von anderen Unternehmen mit einem Kaufpreis plus 19 Prozent Steuer in Rechnung gestellt. (Im Alltag nennt man diese Steuer häufig „Mehrwertsteuer“; in diesem Fall heißt sie steuerrechtlich korrekt aber „Vorsteuer“.)

Wenn Du umgekehrt das Produkt dieser Solaranlage, also den erzeugten (überschüssigen) Solarstrom, in das öffentliche Netz einspeist, nimmst Du dafür eine Vergütung ein. Auf diese Einspeisevergütung zahlt Dir der Netzbetreiber ebenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer obendrauf. Und die gehört steuerrechtlich nicht Dir, sondern dem Finanzamt.

Merkwürdig ist vielleicht, dass auch der von Deiner PV-Anlage erzeugte und im Haushalt verbrauchte Strom der Umsatzsteuer unterliegt. Grund dafür ist, dass Du die PV-Anlage als Unternehmer betreibst, den erzeugten Solarstrom aber nun in Deinen privaten Bereich entnimmst.

Den Preis des Solarstroms für den Eigenverbrauch setzt das Finanzamt in der gleichen Höhe an, die Du für die gleiche Strommenge an deinen lokalen Grundversorger hättest bezahlen müssen. Beim aktuellen Netzstrompreis von 35-45 Cent pro kWh würden also 19 Prozent davon bzw. ca. 7 bis 9 Cent pro Kilowattstunde Umsatzsteuer auf Deinen Eigenverbrauch entfallen. Als regelbesteuerte Betreiber einer PV-Anlage erstellst Du oder Dein Steuerberater nun bis zum 10. jedes Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Vormonat und lässt diese dem Finanzamt zukommen.

Darin wird die gezahlte Vorsteuer von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen. Wenn daraufhin unter dem Strich ein Plus übrigbleibt, geht dieser Betrag per Umsatzsteuernachzahlung an das Finanzamt. Bleibt ein negativer Betrag, erhältst Du diesen als Erstattung vom Finanzamt zurück.

Nimmst Du nach dem 01.01.2023 Deine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von unter 30 kWp in Betrieb (oder über 30 kWp, wenn Du sie auf oder in der Nähe Deines Wohnhauses installierst), kannst Du dieses Rechenbeispiel getrost ignorieren. Denn dadurch, dass Du nun 0 Prozent Umsatzsteuer für Deine PV-Anlage zahlen musst, ist es nicht mehr nötig, die Regelbesteuerung zu wählen, um die gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen.

Wenn Du als Betreiber einer PV-Anlage bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Selbständigkeit) in die Regelbesteuerung gerutscht bist, musst du diese auch für deine Solaranlage wählen und kannst hier nicht auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen.

Kleinunternehmerregelung

Die Alternative zur Regelbesteuerung ist die Kleinunternehmerregelung. Wenn Deine Umsätze im laufenden Jahr 22.000 Euro nicht überschreiten und im Folgejahr unter 50.000 Euro liegen, giltst du als Kleinunternehmer und musst daher keine Umsatzsteuer abführen.

Mit dem Betrieb der PV-Anlage alleine auf Deinem privaten Hausdach wirst Du diese Grenze nie erreichen. Allerdings werden bei der Prüfung der Grenzen die Umsätze aus all Deinen gewerblichen Tätigkeiten addiert. Falls Du also neben dem Betrieb Deiner PV-Anlage noch selbstständig oder freiberuflich tätig bist, könnte es sein, dass du die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen kannst.

Liegst Du unter diesen Höchstgrenzen, kannst Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Teilst Du dies Deinem Netzbetreiber mit, erhältst Du die Einspeisevergütung als Nettobetrag und musst keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Deinem Finanzamt abgeben. Dadurch bist Du einerseits von der Pflicht zur Nachzahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt befreit; andererseits kannst Du Dir aber auch keine Vorsteuer – bspw. auf den Kauf deiner PV-Anlage – zurückerstatten lassen, was beim Kauf einer PV-Anlage auf einem Wohnhaus irrelevant ist, weil diese mit 0 % Umsatzsteuer an Dich verkauft wird.

Vorteile der Regelbesteuerung von PV-Anlagen

Ausgehend davon, dass Du möglichst wenig Aufwand und Kosten durch die Besteuerung Deiner PV-Anlage haben möchtest, ergeben sich folgende Vorteile der Regelbesteuerung. Übrigens betrachten wir hier nur die Vorteile, da das Fehlen der im nachfolgenden Abschnitt genannten Vorteile der Kleinunternehmerregelung gleichzeitig die Nachteile der Regelbesteuerung darstellt.

  • Entscheidest Du Dich für die Umsatzsteuerpflicht, profitierst du von der Vorsteuerrückerstattung. Tatsächlich bedeutet das für Dich einen Netto-Anschaffungspreis, da Dir das Finanzamt die Umsatzsteuer erstattet. Auch bei möglichen Wartungs- oder Reparaturarbeiten kannst Du Dir die Umsatzsteuer erstatten lassen, sofern Du Dich nicht für die Kleinunternehmerregelung entscheidest.
  • Der Aufwand, den Du betreiben musst, um Deine PV-Anlage umsatzsteuerlich zu betreiben, ist verhältnismäßig gering. Über einen hohen bürokratischen Aufwand musst Du Dir grundsätzlich keine Sorgen machen. In den ersten zwei Jahren der Laufzeit Deiner Anlage bist Du zur Abgabe einer Vorsteueranmeldung und zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Nach den ersten beiden Jahren ist es für die Finanzämter ausreichend, wenn Du die Umsatzsteuererklärung einmal jährlich abgibst.
  • Die Einspeisevergütung nach dem EEG erhältst Du bei einer umsatzsteuerpflichtigen Solaranlage vom Netzbetreiber zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wandert allerdings nicht in Deine eigene Tasche, Du musst sie ans Finanzamt abführen. Der Netto-Betrag der Vergütung gehört Dir.
  • Du hast mit Deiner Photovoltaikanlage in der Regelbesteuerung also vor allem einen Vorteil bei den Kosten für Anschaffung, Wartung und Reparatur. Für diese musst Du letztlich nur den Nettopreis zahlen, während Dein Vergütungssatz für eingespeisten Strom dieselbe Höhe hat, wie in der Kleinunternehmerregelung.
  • Unmittelbar nach Kauf der Solaranlage selbst kannst Du Dir die darauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Da die Anlage in der Regel erst einige Zeit später in Betrieb geht, gibt es in diesem Monat auch keine Umsatzsteuer, die mit der Vorsteuer zu verrechnen wäre. Das heißt, Du erhältst in diesem Fall die auf die Anlage gezahlte Vorsteuer in Höhe von mehreren tausend Euro zurück.
  • Genauso kannst Du Dir die Vorsteuer auf im Betrieb der PV-Anlage anfallende Kosten erstatten lassen, also bspw. Kosten für Wartungen, Reparaturen, Versicherungen, Steuerberater, der Deine Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung anfertigt, Gebühren für Messstellenbetrieb Deines Netzbetreibers etc.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung

Die Wahl der Kleinunternehmerregelung bietet für Dich als Betreiber einer PV-Anlage einige Vorteile. Durch den Wegfall der Umsatzsteuer lohnt sich dieses Modell für PV-Anlagen, die auf, an oder in der Nähe eines Wohnhauses ab dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, besonders.

Wir fassen dir die wichtigsten Vorteile kurz zusammen:

  • Als Kleinunternehmer bist Du von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung pro Monat sowie einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit.
  • Ebenso musst du keine Umsatzsteuer an das Finanzamt nachzahlen – weder für die Einspeisevergütung, da der Netzbetreiber Dir diese ohne Vorsteuer zusätzlich auszahlt, noch für Deinen Solarstrom-Eigenverbrauch.

Tipp: Aufgrund der Neufassung des Jahressteuergesetzes raten wir Kunden, die eine PV-Anlage auf, an und/oder in der Nähe eines Wohnhauses errichten lassen möchten, in der Regel und wenn möglich, die Kleinunternehmerreglung zu wählen (sofern sie nicht schon umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielen). Da ab dem 01.01.2023 für solche PV-Anlagen 0 Prozent Mehrwertsteuer gelten, kann die Kleinunternehmerregelung ohne nennenswerte Nachteile gewählt werden. Denn Du zahlst an den Installationsbetrieb sowieso keine Umsatzsteuer mehr, die Du Dir zurückerstatten lassen könntest. Welches Modell sich für Dein Solarprojekt am besten eignet, solltest Du jedoch immer vorab mit einem Steuerberater besprechen.

Einkommensteuer

Eine Einkommensteuerjahreserklärung reichst Du in der Regel bereits jetzt schon jedes Jahr beim Finanzamt ein. Auch durch den Betrieb einer Solaranlage ändert sich an diesem Intervall nichts, allerdings bist Du grundsätzlich verpflichtet ein weiteres Formular – die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – beim Finanzamt einzureichen.

Denn: In der Einkommenssteuererklärung listest Du deine Einnahmen und Ausgaben sowie Deine bereits gezahlte Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer etc.) für das Jahr auf – und auf Grundlage dieser Angaben berechnet das Finanzamt, ob Du eine Einkommenssteuererstattung bekommst oder aber nachzahlen musst. Zu diesen Einnahmen gehören neben Deiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich auch die erhaltene Einspeisevergütung sowie der von Dir verbrauchte Solarstrom aus Deiner PV-Anlage.

Wichtig ist außerdem: Die einkommenssteuer- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung Deiner PV-Anlage bedingen sich nicht gegenseitig. Selbst wenn Du durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit sein solltest, bist Du trotzdem grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Um dem Finanzamt einen Überblick über Deine PV-bezogenen Einnahmen und Ausgaben zu geben, füllst Du parallel zu Deiner jährlichen Einkommenssteuererklärung die eine Einnahmenüberschussrechnung (offiziell die „Anlage EÜR“) aus.

Hier ein kurzer Überblick mit den wichtigsten Infos zur Einnahmenüberschussrechnung:

  • Was ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
    Alle Einnahmen aus Deiner unternehmerischen Tätigkeit werden in dieser Berechnung den Betriebsausgaben gegenübergestellt, um den einkommenssteuerlich relevanten Gewinn zu berechnen. Bei einer Photovoltaikanlage gelten zum Beispiel erhaltene Zuschüsse (Fördergelder), die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch als Betriebseinnahmen; als Betriebsausgaben kommen bspw. Instandhaltungsmaßnahmen und die Anschaffungskosten infrage (wobei die Anschaffungskosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen).
  • Wann muss ich die EÜR abgeben?
    Einmal jährlich und im Rahmen Deiner Einkommensteuererklärung. Die Frist dazu liegt ohne Mitarbeit einer Steuerberatung Ende August des Folgejahres und bei Mitarbeit einer Steuerberatung Ende Mai des zweiten Folgejahres.
  • Für welchen Zeitraum muss ich die EÜR abgeben?
    Der Veranlagungszeitraum ist in der Regel das vorangegangene Kalenderjahr.
  • Wie muss ich die EÜR abgeben?
    Die Einreichung der Unterlagen erfolgt in der Regel elektronisch über ELSTER.

Liebhaberei

Vielleicht ist Dir aufgefallen, dass wir weiter oben bereits drei Mal von der „grundsätzlichen“ Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer auf Gewinne aus einer PV-Anlage gesprochen haben. Grund dafür ist, dass Du von der Einkommenssteuer befreit bist, wenn aus Sicht des Finanzamts beim Betrieb einer Photovoltaikanlage eindeutig keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Bis zur Verabschiedung des neuen Jahressteuergesetzes 2022 fiel der Betrieb Deiner Solaranlage unter die Liebhaberei und Du konntest von der einkommenssteuerlichen Befreiung profitieren. Der Vorteil an der Liebhaberei lag darin, dass Du von der Anfertigung einer Einnahmenüberschussrechnung befreit warst und Dir so unnötigen Papierkram sparen konntest.

Mit dem neuen Jahressteuergesetz, das mit dem 01.01.2023 in Kraft getreten ist, wird die Einkommenssteuer für Anlagen bis 30 kWp nun komplett abgeschafft. Aus diesem Grund macht eine Abschreibung nicht nur keinen Sinn, sondern ist schlichtweg nicht mehr möglich. Für Dich bedeutet das, dass Du Dich nicht mehr zwischen der Abschreibung und der Liebhaberei wählen kannst und dem Finanzamt daher auch keine Entscheidung mehr mitteilen musst.

Da PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp (auf MFH bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit), die seit dem 01.01.2023 von der Einkommenssteuer befreit sind, beziehen sich die folgenden zwei Absätze auf Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Denn für alle Solaranlagen bis 30 kWp (bzw. bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit im MFH) muss zukünftig keine Einnahmenüberschussrechnung mehr angefertigt werden.

In der Regel konnte vor der Verabschiedung des neuen Jahressteuergesetzes durch den Betrieb einer Solaranlage die Einkommenssteuerlast gesenkt werden. Das war immer dann der Fall, wenn in Deiner auf die PV-Anlage bezogenen EÜR ein negativer Betrag, also ein Verlust, herausgekommen ist. Dieser Verlust wäre dann von deinen restlichen Einnahmen (aus Beruf, Kapitalerträgen etc.) abgezogen worden und damit die von Dir zu zahlenden Einkommenssteuer gesenkt. (Sofern Du im Lauf des Jahres dann schon mehr Lohnsteuer etc. als eigentlich nötig an das Finanzamt vorausgezahlt hättest, hättest du sogar eine Rückzahlung vom Finanzamt erhalten.)

Wichtig zu unterscheiden ist jedoch: Ein einkommenssteuerlicher Verlust bedeutet nicht, dass Deine Solaranlage nicht zu Deinem finanziellen Vorteil arbeitet. Denn der alles entscheidende Unterschied liegt dabei in der unterschiedlichen Berechnung von Wirtschaftlichkeit und steuerlichen Gewinnen. Die Wirtschaftlichkeit Deiner Anlage ergibt sich insbesondere aus den Stromkosten, die Du dank ihres Betriebes einsparen kannst. Steuerlich gesehen wird Dein produzierter Strom jedoch lediglich zum aktuellen Marktpreis der momentanen Einspeisevergütung bewertet. Deine Solaranlage macht so also steuerlich kaum oder gar keinen Gewinn, ist jedoch trotzdem sehr wirtschaftlich.

Abschreibung in der Einkommensteuererklärung

  • Bei der linearen Abschreibung für die Abnutzung (AfA) kannst Du die Kosten zur Anschaffung der Photovoltaikanlage auf 20 Jahresbeträge verteilen. Das bedeutet, dass Du jedes Jahr 5 Prozent der Kosten in Deiner Steuererklärung als Ausgaben absetzen kannst. Eventuelle Fördermittel oder Zuschüsse müssen allerdings von den Kosten abgezogen werden.
  • Innerhalb der ersten 5 Jahre hast Du die Möglichkeit, die sogenannte Sonderabschreibung zu nutzen, um den steuerlich relevanten Gewinn zu reduzieren. Bei der Sonderabschreibung kannst Du 20 Prozent der Anschaffungskosten frei auf die ersten 5 Jahre verteilen. Den restlichen Betrag musst Du dann gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer abschreiben, sodass nach Ablauf der 20 Jahre die volle Kaufsumme in Abzug gebracht worden ist.
  • Wenn Du die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung gewählt hast, kannst Du nur die Nettokosten des Kaufs abschreiben. Wählst du die Kleinunternehmerregelung, kannst Du für die Abschreibung den Bruttobetrag der Rechnung berücksichtigen.

Photovoltaik ganz ohne Steuern?

Ja, das geht, dank des neuen Jahressteuergesetzes ab 2023 sogar so leicht, wie noch nie. Denn im Rahmen des neuen Gesetzes gilt für die Einfuhr, Lieferung und Installation von PV-Anlagen und aller beinhalteten Komponenten bis 30 kWp ab dem 1.1.2023 0 Prozent Umsatzsteuer. Dazu zählen auch Stromspeicher.

Wichtig: In Bezug auf die Anwendung des jeweiligen Umsatzsteuersatzes ist das Inbetriebnahmedatum Deiner Photovoltaikanlage entscheidend. Denn wurde die letzte vertragliche Leistungspflicht nach dem 1.1.2023 erbracht, bist Du von der Steuer für deine PV-Anlage inklusive Stromspeicher befreit.

Anlagenmeldung Finanzamt

Eine solche Meldung entfällt, wenn Du auf Deinem Wohnhaus Deine ab 01.01.2023 in Betrieb genommene PV-Anlage (ggf. mit Batterie und Ladestation) bis zur einer Leistung von 30 kWp selbst für Dich als Selbstversorgungsanlage mit Überschusseinspeisung als Kleinunternehmer bzw. privat betreibst.

Alle anderen Anlagen- oder Betriebsarten solltest Du Deinem zuständigen Finanzamt melden.

  • Dazu genügt, je nach für Dich zuständigem Finanzamt, ein Anruf, eine Meldung online oder ein Besuch vor Ort.
  • Daraufhin schickt Dir das Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, in dem Du Angaben zu Deiner unternehmerischen Tätigkeit machst und beispielsweise zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung Deiner Umsätze wählen kannst.
  • Daneben erhältst Du das „Zusatzblatt Photovoltaik“, das Fragen zum Betreiber der Anlage, zu deren Standort, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und mehr stellt.

Wählst Du die Regelbesteuerung, erhältst Du anschließend noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer per Post und damit ist der Prozess der Anmeldung für Zwecke der Umsatzsteuer auch schon erledigt.

Wenn Du Dir nicht sicher sein solltest, dann befrage bitte Deinen zuständigen Finanzbeamten.

Anlagenmeldung Netzbetreiber

Dies übernimmt der Elektromeisterbetrieb, der Deine PV-Anlage elektrisch anschließt. Der Fachbetrieb meldet Deinem regionalen Verteilnetzbetreiber (VNB) Dein PV-Vorhaben. Daraufhin bekommst i.d.R. Du Post vom VNB mit vielen technischen und persönlichen Daten, die zeitnah im VNB-Formular eingetragen werden müssen. Auf dem Formular des Netzbetreibers muss sowohl der Elektrofachbetrieb als auch Du als Grundstückseigentümer unterschreiben. Die Praxis zeigt, dass der Kunde seine Daten einträgt und unterschreibt und das Formular danach dem Fachbetrieb zukommen lässt damit dieser die technischen Daten und seine Unterschrift nachträgt und alles an den VNB versendet.

Anlagenmeldung Marktstammdatenregister

Diese gesetzliche Pflicht obliegt dem Anlagenbetreiber/Dir und zwar innerhalb 4 Wochen nach Anlageninbetriebnahme. Weder der installierende Fachbetrieb noch wir dürfen es in Deinem Namen durchführen. Dazu ist Deine persönliche Registrierung (mit Deinem Passwort) auf dem Onlineportal der Bundesnetzagentur erforderlich. Die dort einzugebenden technischen Daten kannst Du dem Angebot des Fachbetriebes sowie den Herstellerdatenblättern entnehmen, die Dir der Fachbetrieb zur Verfügung stellt. Solltest Du an einer Stelle im Onlineportal nicht weiterkommen oder unsicher sein, so wende Dich am besten an den installierenden Fachbetrieb.

Hier findest Du unsere Ausfüllhilfe zur Anmeldung Deiner Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Erklärvideo Anlagenanmeldung Marktstammdatenregister